vitalis
Gesundheitszentrum für integrative Medizin
9335 Lölling
vitalis - Verein zur Förderung gesunden Lebens - A-9335 Lölling 2
Tel.: +43 676 50 78 779
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Statuten des Vereins „Vitalis“ § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen „Vitalis - Verein zur Förderung gesunden Lebens“. Korrekte Abkürzung: „Vitalis“ . Er hat seinen Sitz in 9335 Lölling. Der Verein ist weltweit tätig. Die Bildung von Zweigvereinen ist möglich. § 2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat folgenden Zweck und arbeitet in folgenden Bereichen: a) Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung der Gesundheit durch gesunde Lebensweise. b) Vermittlung von schul- und komplementärmedizinischem Wissen durch nationale, internationale, weltweite Zusammenarbeit mit Ärzten, Heilpraktikern, Bioenergetikern, Physio - und Psychotherapeuten c) Gegenseitiger Austausch von Gedankengut, praktischen Erfahrungen sowie profunder Kenntnisse der Energiearbeit – theoretischer und praktischer Natur d) Gegenseitige praktische Anwendung der erworbenen und erfahrenen Wissensgebiete e) Bewusstseinsbildung zur Förderung körperlich, seelischer und geistig nachhaltiger Gesundheit. f) Anwendung und Weitergabe weltweit erworbenen Wissens der Heilpflanzenkunde und derer prophylaktischer Wirkungsbereiche g) Gegenseitige Hilfestellung bei der Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes von natur- und grenzwissenschaftlichem Wissen h) Verfügbarmachung von Räumlichkeiten zur praktischen Umsetzung des Vereinszweckes i) Förderung des Vereins für die Erhaltung der Volksschule, der Kinder- und Jugenderziehung sowie aller Kulturvereine in Lölling als Träger und Grundstrukturen nachhaltig gestalteter gesunder Lebensräume. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1)der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden (2)als ideelle Mittel sind vorgesehen: a) Workshops, Seminare, Kurse, Lehrgänge für Jung und Alt zur Förderung physisch und psychisch nachhaltiger Gesundheit b) ergotherapeutisches Mitwirken im Pflanzenanbau- und landwirtschaftlichen Projekten, c) Regenerierungsaufenthalte, SPA Wellness unter Einbindung lokaler und regionaler Angebote d) internationale Seminare und Kongresse zwecks regionaler und grenzüberschreitender Vernetzung mit inhaltlichem Austausch über vereinszweckliche Inhalte e) Zusammenarbeit mit dem Institut für Höhere Tibetische Studien in Hüttenberg f) Abhalten von Feriencamps, Kreativ-Workshops für Kinder und Jugendliche, basierend auf den Methoden der Naturerlebnis-Pädagogik und Erziehung zu gesundheitsbewusster Lebensführung. g) tägliche Bewegung, Wanderungen, Kneipp Anwendungen, Massagen aller Gattungen, Ayurveda, Atemschulungen, Biofeedback und Bioresonanz. (3)die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden und Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen c) Erträge aus der Bildungs-, Seminar-, Vortrags-, Kongress- und Beratungstätigkeit § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, ruhende Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die aktiv an der Umsetzung des Vereinszweckes beteiligt sind. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Förderbeiträgen unterstützen. Ruhende Mitglieder sind solche, die ihre Aktivitäten im Verein zeitweise einstellen und keine Mitgliedsbeiträge zahlen. Ruhende Mitglieder haben während der Ruhendstellung Ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Leistungen durch den Verein. Vor Ruhendstellung sind etwaige Beitragsrückstände auszugleichen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand befugter Mitarbeiter des Vereines, über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (3) Ruhend wird die Mitgliedschaft auf Wunsch eines Mitgliedes oder automatisch nach einem Jahr, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann halbjährlich mit 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit wegen grober oder wiederholter Verletzung von Mitgliedspflichten, Verstößen gegen eine etwaige Geschäftsordnung und wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, bei allen Aktivitäten des Vereins mitzuwirken und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Möglichkeit zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie eine etwaige Geschäftsordnung zu beachten (3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Generalver- sammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet § 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9-10), der Vorstand (§§ 11-13) – , die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15), § 9 Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und findet alle zwei Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung und Bewerbungen für den Vereinsvorstand sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Stimmübertragung wahrnehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder . (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung ein/eine der Stellvertreter(innen). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Jahresvoranschlag; c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; d) Entlastung des Vorstandes; e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassier (in). Es kann jeweils ein Stellvertreter(in) für jede Funktion bestellt werden. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (5) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (6) Der Vorstand wird vom/von der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinen/Ihren Stellvertretern/innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmanns/Obfrau den Ausschlag. (9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12). (11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. (12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch die Wahl bzw. Kooptierung wirksam. § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Führung des Vereines b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; c) Vorbereitung der Generalversammlung; d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; e) Verwaltung des Vereinsvermögens; f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines; h) Erstellung der Geschäftsordnung. §13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmann/Obfrau oder seines/ihres Stellvertreter/in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des/der Kassiers(in). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden. (3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (5) Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er/Sie kann sich dabei durch einen/e Protokollführer/in unterstützen lassen. (6) Der/die Kassiert/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. § 14 Die Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 15 Das Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen werden. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder dafür ausgebildeten externen Mediatoren oder Supervisoren zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16 Beirat Der Beirat besteht aus, Experten, Fachleuten, Beratern, Institutionen, Finanziers, Partnern, Entscheidungsträgern u.ä. und hat die Aufgabe selbige in die Arbeit des Vereines einzubinden. Die Mitglieder des Beirates haben kein stimmrecht, sondern nur beratende und unterstützende Funktionen, sie werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereines informiert. Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird nicht limitiert. § 17 Geschäftsführung - MitarbeiterInnen (1) Mit der Führung der laufenden Geschäfte können Mitarbeiter/innen betraut werden. Die Bestellung bedarf eines Vorstandsbeschlusses. (2) Für die Abwicklung der Geschäfte des Vereins können auf Beschluss des Vorstandes Geschäftsstellen eingerichtet werden. § 18 Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen, der nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen an den „Verein zur Förderung und Erhaltung der Volksschule sowie der Kinder- und Jugenderziehung Lölling“ zu übertragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereines und bei Wegfall des oben genannten begünstigten Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an einen Verein oder Organisation zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung . (4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.